Die jüngst veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln haben im Kreise der Kälte-Klima-Fachbetriebe und bei den Betreibern zu großer Unsicherheit geführt. Die geltenden Arbeitsschutz-Richtlinien verpflichten den Arbeitgeber dazu entsprechende Maßnahmen zu treffen, dass gerade bei hohen Außentemperaturen bestimmte Temperaturen im Innenraum nicht überschritten werden dürfen. Die endgültige Auswahl geeigneter Vorkehrungen ist dem Arbeitgeber überlassen. Unter Umständen sind letztlich nur entsprechende technische Maßnahmen denkbar, um eine erhöhte Raumtemperatur am Arbeitsplatz zu vermeiden, etwa durch den Einsatz von mobilen Klimageräten und insbesondere Split-Klimaanlagen.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sieht unter 4.2.3 Lüftung (C-ASS Punkt 3) Nr. 9 allerdings folgendes vor:
„Der Einsatz von Geräten im Umluftbetrieb, wie Ventilatoren (zum Beispiel Standventilatoren), Anlagen zur persönlichen Kühlung (beispielsweise mobile Klimaanlagen und Split-Klimaanlagen) oder Geräte zur Erwärmung (zum Beispiel Heizlüfter) ist in der Regel nur in Räumen mit Einzelbelegung zulässig, da sie im Umluftbetrieb im Allgemeinen keine Außenluft zur Absenkung von Aerosolkonzentrationen zuführen und der Luftstrom zu einer Verteilung von Aerosolen im Raum beiträgt.“
Die "Bonner Stimme" bittet um Klarstellung, wie die Aussagen in der jüngst veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel 4.2.3 Nr. 9 zu verstehen sowie in der Praxis umzusetzen sind und wie in diesem Zusammenhang die Vorgaben der Arbeitsstättenrichtlinie zur Raumtemperatur am Arbeitsplatz eingehalten werden sollen.
Den vollständigen Brief der "Bonner Stimme" an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie hier.